Die Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Hüttigweiler/Saar e.V.

 

 

Satzung

 

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

 

1.   Der Verein führt den Namen „ Obst- und Gartenbauverein Hüttigweiler “ und hat
      seinen Sitz im Ortsteil Hüttigweiler der Gemeinde Illingen.

2.   Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Vereinszweck

 

1.   Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung des Naturschutzes und der
      Gartenkultur. Zudem unterstützt der Verein alle Bemühungen, eine gesunde
      Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Menschen, Pflanzen und Tiere zu erhalten
      und zu schaffen.

2.   Der Verein bietet Fortbildungsveranstaltungen zu allen Bereichen des Obst- und
      Gartenbaus sowie der Landschaftspflege an.

3.   Der Verein fördert die Dorfgestaltung, die Bewahrung der dörflichen Kultur sowie die
      Heimatpflege, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.

4.   Der Verein hält eine Obstverwertungsanlage zur sinnvollen Verwertung der
      anfallenden Obsternte vor.

5.   Die Verfolgung der Vereinszwecke schließt eine internationale Zusammenarbeit ein.

6.   Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Ziele und ist parteipolitisch und
      konfessionell neutral. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder
      des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des
      Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschlands.

 

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck
      und die Ziele des Vereins ideell unterstützt und die Satzung des Vereins anerkennt.
      Neben der Einzelmitgliedschaft ist eine Familienmitgliedschaft möglich. Zu einer
      Familie gehören maximal zwei Erwachsene und eine beliebige Anzahl Kinder unter
      18 Jahren, welche mindestens von einem der beiden Erwachsenen abstammen oder
      adoptiert sind, und im Haushalt der beiden Erwachsenen leben.

      Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und bei nicht voll geschäftsfähigen
      Personen von dem gesetzlichen Vertreter, bei mehreren Vertretern von allen
      gemeinsam, zu unterzeichnen. Über die Aufnahme der neuen Mitglieder entscheidet
      der Vorstand. Der Vorstand braucht dem Bewerber im Fall der Ablehnung der
      Aufnahme die Gründe der Ablehnung nicht mitzuteilen.

 

2.   Mit der Aufnahme eines Mitglieds erfasst der Verein neben dem vollständigen
      Namen die Adresse und E-Mail-Adresse sowie die Bankverbindung und das
      Geburtsdatum. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die
      überlassenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke
      verwendet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung. Das Mitglied hat jede Änderung
      seiner Kontaktdaten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.Die personenbezogenen
      Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
      vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt.Sonstige
      Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von
      dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
      Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von
      Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
      betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder
      Nutzung entgegensteht.Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere
      Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene
      Mitgliederdaten z. B. in der lokalen Presse veröffentlicht werden. Das einzelne
      Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche
      Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt
      oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.Beim
      Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte
      persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der
      Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die
      die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend den steuerrechtlichen
      Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der Wirksamkeit des Austritts aufzubewahren.

 

3.   Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu entrichten. Die Höhe des
      Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu
      Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und bis spätestens 30.Juni eines Jahres an
      den Verein zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte bis
      zur Begleichung des rückständigen Beitrages und der durch den Verzug
      entstandenen weiteren Ansprüche des Vereins.

 

4.   Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Austritts, durch Streichung von der
      Mitgliederliste, durch Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen bei deren
      Auflösung. Leistungen des Mitglieds werden bei einem unterjährigen Ausscheiden
      nicht - auch nicht anteilig - erstattet.

 

5.   Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von mind. drei Monaten vor Ablauf des
      Kalenderjahres zu erklären und bedarf der Textform. Der Austritt wird wirksam mit
      Ablauf des Kalenderjahres.

 

6.   Der Vorstand kann ein Mitglied nach einmaliger Mahnung an die letzten von dem
      Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten von der Mitgliederliste streichen, wenn es die in
      der Mahnung angegebene Zahlungsfrist nicht eingehalten hat und auch ein
      nachfolgender Einzug des Beitrages durch Nachnahme fruchtlos gewesen ist.

 

7.   Bei einem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Vereinsinteressen oder bei einer
      Verletzung der Mitgliederpflichten, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
      werden, wenn das Mitglied dem Verein dadurch gravierende Nachteile bereitet hat,
      das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise geschädigt hat,
      oder dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht
      ein Ansehensverlust insoweit gleich.Über den Ausschluss entscheidet die
      Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Vor einer
      Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist dem betroffenen
      Mitglied vom Vorstand Gelegenheit zu geben, ihm gegenüber schriftlich zu den
      erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme ist
      dem betroffenen Mitglied der Vorwurf konkret mitzuteilen und eine Frist von
      mindestens zwei Wochen einzuräumen. Seine gegebenenfalls gegenüber dem
      Vorstand abgegebene Stellungnahme ist - sofern das betroffene Mitglied in der
      Versammlung nicht selbst anwesend ist - zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss
      ist dem Mitglied mit den Gründen schriftlich mitzuteilen und dem betroffenen Mitglied
      durch Einschreibebrief zuzustellen.

 

8.   Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen verdient gemacht
      haben, können auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu
      Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung
      des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

 

§ 4  Organe des Vereins

 

     Organe des Vereins sind


     1.   Mitgliederversammlung

     2.   Vereinsvorstand

 

 

§ 5  Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegen
      insbesondere Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
      die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer,
      Satzungsänderungen, Beschlussfassung über die Beitragshöhe sowie
      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
      im Jahr einberufen. Der Vorstand lädt spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der
      Tagesordnung in Textform (z. B. per Brief, E-Mail, Messenger) ein. Zu der
      Mitgliederversammlung wurde ordnungsgemäß eingeladen, wenn der Verein die
      Einladung spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung an die letzten von
      dem Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten verschickt hat.

 

3.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf
      einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies
      schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

4.   Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, oder im Falle seiner
      Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet die
      Mitgliederversammlung ein sonstiges anwesendes Vorstandsmitglied.

 

5.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

6.   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei einer Familienmitgliedschaft ist die Familie als
      solches Mitglied, so dass sie unabhängig von der Zahl der Personen nur eine
      Stimme hat. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nach dem Gesetz unzulässig.

 

7.   Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit
      einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
      werden nicht gezählt. Eine Beschlussfassung erfolgt schriftlich und verdeckt, wenn
      dies ein Zehntel der anwesenden Mitglieder beantragt.Stehen bei Wahlen mehr als
      zwei Kandidaten für ein Amt zur Abstimmung, so entscheidet an Stelle der einfachen
      Mehrheit die relative Mehrheit. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten
      Stimmen erhalten hat. Blockwahlen sind zulässig, wenn sich für mehrere Ämter
      jeweils nur ein Kandidat zur Wahl stellt und kein Mitglied gegen diese Art der
      Abstimmung Einwendungen erhebt.

 

8.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom
      Versammlungsleiter unterzeichnet.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
      Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, diese sind aber nicht
      stimmberechtigt.

 

 

 

§ 6  Der Vorstand

 

1.   1.Der Vorstand besteht aus mindestens
      a) dem geschäftsführenden Vorstand und darüber hinaus
      b) beliebig vielen Beisitzern und Beisitzerinnen.

 

2.   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
      a. dem oder der ersten Vorsitzenden,
      b. einem Vertreter oder einer Vertreterin,
      c. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und
      d. dem/der Kelterwart/in.

 

3.   Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der
      Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach
      Ablauf der jeweiligen Amtszeit solange im Amt, bis eine wirksame Wieder- oder
      Neuwahl erfolgt ist. Eine Ämterhäufung der Ämter des geschäftsführenden
      Vorstandes in einer Person ist nicht zulässig.

 

4.   Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein
      gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen
      Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vereinsvorsitzende sein
      Vertretungsrecht nur wahrnimmt, wenn der/die 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
      Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende können außerhalb einer Mitgliederversammlung
      oder Vorstandssitzung nur durch schriftliche Erklärung von ihrem Amt zurücktreten.

 

5.   Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung des Vereinsvorstandes
      oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der
      Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied des
      Vereinsvorstandes sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen.

 

6.   Der Vorstand kann auf Beschluss Ausschüsse aus seinen Reihen oder aus den
      Reihen der übrigen Vereinsmitglieder bilden. Der Vorstand kann zudem Mitglieder
      des Vereins beauftragen besondere Aufgaben (Baumwart/in, Gerätewart/in,
      Festausschuss u. ä.) zu übernehmen.

 

7.   Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.
      Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
      als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig,
      wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. In diesem Fall bestimmt sich das
      Quorum des Absatzes 1 nach der Zahl der tatsächlich besetzten Ämter.

 

8.   Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder
      elektronischer Stimmabgabe, mit E-Mail, Messenger sowie im Rahmen einer
      Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung Abwesender in einer
      Vorstandssitzung fassen.

 

9.   Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und vom Sitzungsleiter
      unterzeichnet.

 

10. Der Vereinsvorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit
      dieses nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Insbesondere
      obliegt ihm die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende
      Jahr, die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes, die Vorprüfung des Kassenberichtes,
      die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und
      Anträge. Der Vorstand kann weitere Details zur Art und Weise wie die
      Vereinsgeschäfte zu führen sind in einer Geschäftsordnung regeln.

 

11.  Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus.

 

12. Bei Bedarf können die Vorstandsämter im Rahmen der wirtschaftlichen
      Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu der
      in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Höhe ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber
      trifft die Mitgliederversammlung.Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder einen
      Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
      durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
      Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz
      kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Entstehung geltend
      gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
      Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

13. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung
      ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für
      die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein
      Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder
      das Vereinsmitglied die Beweislast.Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum
      Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten
      verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der
      Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht
      wurde.

 

 

§ 7  Kassenprüfer

 

     Der Auftrag der Kassenprüfer ist die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der
     Kassenführung. Sie erstellen einen schriftlichen Prüfbericht und tragen diesen der
     Mitgliederversammlung vor. Bei der Prüfung festgestellte Beanstandungen haben die
     Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.


     Zur Prüfung der Kassenführung werden alljährlich von der Mitgliederversammlung
     zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine
     Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 8  Vereinsmittel

 

    Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden unter anderem beschafft
    durch

    1.   Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden

    2.   Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins

    3.   Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein

 

 

§ 9  Anfechtungsfrist

 

    Sofern sich ein Mitglied durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder des
    Vorstands in seinen Rechten verletzt sieht und dies durch staatliche Gerichte
    feststellen lassen will, muss es seine Klage gegen den Beschluss innerhalb von drei
    Monaten bei dem zuständigen staatlichen Gericht einreichen. Die Frist beginnt mit
    dem Bekanntwerden des Beschlusses bei diesem Mitglied.

 

 

§ 10  Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

 

   1.   Zur Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
         ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in einer ordnungsgemäß einberufenen
         Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

   2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
         Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Illingen zur Förderung
         der Jugendarbeit im Ortsteil Hüttigweiler.

 

 

§ 11  Inkrafttreten der Satzung

 

    Diese Satzung ist nach Beratung und Abstimmung durch die Mitgliederversammlung
    festgestellt und mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler
    (Registergericht) wirksam.Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige
    Satzung desVereins.

 

 

 

Hüttigweiler, den 29.06.2025