Der Entwurf der Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Hüttigweiler/Saar e.V.
Entwurf der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „ Obst- und Gartenbauverein Hüttigweiler “ und hat
seinen Sitz in Hüttigweiler.
2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler eingetragen.
3. Der Name wird sodann mit den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gartenkultur. Zudem unterstützt der Verein
alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Menschen,
Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.
2. Der Verein bietet Fortbildungsveranstaltungen zu allen Bereichen des Obst- und
Gartenbaus sowie der Landschaftspflege an.
3. Der Verein fördert die Dorfgestaltung, die Bewahrung der dörflichen Kultur sowie die
Heimatpflege, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.
4. Der Verein betreibt einen Kelter- und Mostbetrieb.
5. Die Verfolgung der Vereinszwecke schließt eine internationale Zusammenarbeit ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch
aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks leisten möchte, die
Satzung des Vereins anerkennt und den Vereinsbeitrag pünktlich entrichtet.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die
Aufnahme ab, kann der Abgewiesene die Mitgliederversammlung anrufen, die dann
endgültig entscheidet.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und ist innerhalb
des ersten Quartals zu entrichten. Er wird mittels Einzugsermächtigung erhoben. Bei
nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Vorstand kann die
Mitgliedschaft streichen, wenn nach einmaliger Mahnung und folgendem Einziehen
des Beitrages durch Nachnahme die Zahlung verweigert wird.
5. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod, durch Erklärung des Austritts (zum Ende
des Geschäftsjahres), die schriftlich erfolgen muss, durch Ausschluss wegen
vereinsschädigendem Verhalten, über den auf Antrag die Mitgliederversammlung
entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit. Der Beitrag ist für das
laufende Geschäftsjahr noch zu zahlen.
6. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vereinsvorstand
3. erweiterter Vereinsvorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt
das jährliche Arbeitsprogramm.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere Entgegennahme des Geschäfts-
und Kassenberichts des Vorstandes, die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über Personal,
Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten, Festsetzung der Beitragshöhe und
Beitragshäufigkeit sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wählt mit der Neuwahl des Vorstandes die
Kassenprüfer. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage
vorher schriftlich einzuladen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf
inberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
6. Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist
unzulässig.
9. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden
nicht gezählt.
10. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter
unterzeichnet.
§ 7 Der Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassierer und dem Kelterwart. Der Vereinsvorstand wird auf die
Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der
Vereinsvorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer
Vorstand bestellt ist. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich, mit einer Frist von
acht Tagen unter Beifügung der Tagesordnung ein. Die Einberufung einer
Dringlichkeitssitzung des Vorstandes mit einer Frist von drei Tagen ist möglich. Die
Dringlichkeit ist zu begründen.
3. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Der Vereinsvorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit
dieses nichtausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Insbesondere
obliegt ihm die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende
Jahr, die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes, die Vorprüfung des Kassenberichtes,
die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und
Anträge.
5. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen
Fällen wird ihnen die Erstattung von Auslagen gewährt.
6. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein
Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
7. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Er
beruft die Sitzungen des Vereinsvorstandes ein, die er ebenfalls leitet. Er führt die
laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vereinsvorstand ist ein Beirat mit maximal acht Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 9 Vereinsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden
2. Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins
3. Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein
§ 10 Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des
Vereins, welche nicht vom Vereinsvorstand ausgehen, bedürfen der Unterstützung
von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen vier Wochen vor
der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
2. Zur Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ist
eine Dreiviertel-Mehrheit der in einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Illingen zur Förderung der
Jugendarbeit im Ortsteil Hüttigweiler.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Hüttigweiler, den 10.11.2013