Der Entwurf der Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Hüttigweiler/Saar e.V.

 

 

Entwurf der Satzung

 

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

 

1.   Der Verein führt den Namen „ Obst- und Gartenbauverein Hüttigweiler “ und hat
      seinen Sitz in Hüttigweiler.

2.   Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler eingetragen.

3.   Der Name wird sodann mit den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Vereinszweck

 

1.   Zweck des Vereins ist die Förderung der Gartenkultur. Zudem unterstützt der Verein
      alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Menschen,
      Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.

2.   Der Verein bietet Fortbildungsveranstaltungen zu allen Bereichen des Obst- und
      Gartenbaus sowie der Landschaftspflege an.

3.   Der Verein fördert die Dorfgestaltung, die Bewahrung der dörflichen Kultur sowie die
      Heimatpflege, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.

4.   Der Verein betreibt einen Kelter- und Mostbetrieb.

5.   Die Verfolgung der Vereinszwecke schließt eine internationale Zusammenarbeit ein.

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
      des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
      Zwecke.

3.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
      durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch
      aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks leisten möchte, die
      Satzung des Vereins anerkennt und den Vereinsbeitrag pünktlich entrichtet.

2.   Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung.

3.   Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die
      Aufnahme ab, kann der Abgewiesene die Mitgliederversammlung anrufen, die dann
      endgültig entscheidet.

4.   Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und ist innerhalb
      des ersten Quartals zu entrichten. Er wird mittels Einzugsermächtigung erhoben. Bei
      nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Vorstand kann die
      Mitgliedschaft streichen, wenn nach einmaliger Mahnung und folgendem Einziehen
      des Beitrages durch Nachnahme die Zahlung verweigert wird.

5.   Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod, durch Erklärung des Austritts (zum Ende
      des Geschäftsjahres), die schriftlich erfolgen muss, durch Ausschluss wegen
      vereinsschädigendem Verhalten, über den auf Antrag die Mitgliederversammlung
      entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit. Der Beitrag ist für das
      laufende Geschäftsjahr noch zu zahlen.

6.   Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen verdient gemacht
      haben, können auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Mitglieder­versammlung zu
      Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1.   Mitgliederversammlung

2.   Vereinsvorstand

3.   erweiterter Vereinsvorstand

 

 

§ 6  Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt
      das jährliche Arbeitsprogramm.

2.   Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere Entgegennahme des Geschäfts-
      und Kassenberichts des Vorstandes, die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
      die Wahl der Kassenprüfer, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über Personal,
      Grundstücks-, Miet- und Pachtan­gelegenheiten, Festsetzung der Beitragshöhe und
      Beitragshäufigkeit sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3.   Die Mitgliederversammlung wählt mit der Neuwahl des Vorstandes die
      Kassenprüfer. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

4.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage
      vorher schriftlich einzuladen.

5.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf
      inberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder
      vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

6.   Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben.

7.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

8.   Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist
      unzulässig.

9.   Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit
      einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden
      nicht gezählt.

10. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der
      Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter
      unterzeichnet.

 

 

 

§ 7  Der Vereinsvorstand

 

1.   Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
      Schriftführer, dem Kassierer und dem Kelterwart. Der Vereinsvorstand wird auf die
      Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der
      Vereinsvorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer
      Vorstand bestellt ist. Wiederwahl ist zulässig.

2.   Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich, mit einer Frist von
      acht Tagen unter Beifügung der Tagesordnung ein. Die Einberufung einer
      Dringlichkeitssitzung des Vorstandes mit einer Frist von drei Tagen ist möglich. Die
      Dringlichkeit ist zu begründen.

3.   Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
      anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
      Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4.   Der Vereinsvorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit
      dieses nichtausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Insbesondere
      obliegt ihm die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende
      Jahr, die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes, die Vorprüfung des Kassenberichtes,
      die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und
      Anträge.

5.   Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen
      Fällen wird ihnen die Erstattung von Auslagen gewährt.

6.   Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein
      gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen
      Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein
      Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

7.   Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Er
      beruft die Sitzungen des Vereinsvorstandes ein, die er ebenfalls leitet. Er führt die
      laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der
      Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8  Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vereinsvorstand ist ein Beirat mit maximal acht Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

 

§ 9  Vereinsmittel

 

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

1.   Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden

2.   Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins

3.   Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein

 

 

§ 10  Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

 

1.   Anträge auf Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des
      Vereins, welche nicht vom Vereinsvorstand ausgehen, bedürfen der Unterstützung
      von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen vier Wochen vor
      der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
      werden.

2.   Zur Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ist
      eine Dreiviertel-Mehrheit der in einer ordnungsgemäß einberufenen
      Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

3.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
      Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Illingen zur Förderung der
      Jugendarbeit im Ortsteil Hüttigweiler.

 

 

§ 11  Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

 

Hüttigweiler, den 10.11.2013